Satzung

Satzung des BVB-Fanclub 11Freunde

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Name des Fanclubs lautet 11Freunde
2. Der Sitz des Fanclubs ist Dortmund
3. Der Fanclub wurde am 11.12.2013 in Dortmund gegründet.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
5. Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb

§2 Ziele und Zweck des Fanclubs, Gemeinnützigkeit
1. Ziel und Zweck ist es, Anhänger des BV Borussia Dortmund 09 zu sammeln und, soweit möglich, den BV Borussia Dortmund 09 zu unterstützen, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit im positiven Sinne zu fördern und nach außen hin so zu vertreten, dass seinem Ansehen kein Schaden entsteht. Wir sind gegen jede Form von Gewalt, gegen Pyrotechnik und gegen jede Art von Diskriminierung und Rechtsradikalismus.
2. Unser Ziel ist es die Fan-Kultur zu erhalten und zu fördern, sowie rowdyhaftes Verhalten zu unterbinden. Darüber hinaus soll die Völkerfreundschaft gefördert, die Geselligkeit und der Fußballsport gepflegt werden.
3. Der Fanclub ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Weiteres Ziel ist es dass der Fanclub für seine Mitglieder Eintrittskarten für Heim- und Auswärtsspiele organisiert.

§3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser Beschluss ist dem Antragssteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahmedurch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
3. Jugendliche werden nur aufgenommen, wenn ein Elternteil Mitglied ist oder wird. Die Aufnahme Minderjähriger setzt eine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.
Beim Austritt des Elternteils erlischt automatisch die Mitgliedschaft des Jugendlichen. Mit Unterschrift des Anmeldeformulars erklärt sich der Bewerber mit der Anerkennung der Satzung einverstanden. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitglieds.
5. Der Austritt erfolgt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied. Er kann bis zum 31.03. eines jeden Jahres mit Wirkung zum 30.06. des Jahres erfolgen.
6. Der Fanclub Ausschluss kann erfolgen bei
· vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Fanclubs
· unehrenhaften und / oder Fanclub-/vereinsschädigenden Verhalten
· Verzug mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung
7. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche, Ämter und Ansprüche aus dem Fanclub. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

§4 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag, Spenden und deren Verwendung
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Aufnahmegebühr ab 2015: keine
Jahresmitgliedsbeitrag ab 2015: keiner
Falls durch Spenden Gelder vorhanden sind, sollen diese hauptsächlich für gemeinsame Fanclubutensilien und Feiern verwendet werden.

§5 Organe des Vereins – Vorstand & Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand des Fanclubs besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/der Medienbeauftragten
2. Neben dem Vorstand gibt es im Fanclub zwei Kassenprüfer.
3. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied des Fanclubs, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt und beginnen ihre Aufgabe jeweils zum 01.07. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffende Entscheidung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
5. Der Vorstand führt alle Geschäfte selbstständig und erfüllt die Aufgaben zum Wohle des Fanclubs im Rahmen und Sinne der Satzung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
6. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder durch zwingende gesetzliche Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
7. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
9. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Dem davon betroffenen Vorstandsmitglied muss jedoch die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung gegeben werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht am Clubleben teilzunehmen.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich das Ansehen des Fanclubs zu wahren und die Satzung einzuhalten.

§7 Aktivitäten des Fanclubs
Über jegliche Aktivitäten des Fanclubs (z.B. Auswärtsfahrten, Jahresfeier,…) entscheidet der gesamte Vorstand oder die einberufenen Versammlungen des Jahres. Mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bzw. stimmberechtigten Mitglieder werden die Aktivitäten beschlossen. Stimmberechtigt bei einberufenen Versammlungen sind Mitglieder ab 18 Jahre.
Der Vorstand kann nach Bedarf Versammlungen einberufen.
Bei allen Veranstaltungen des Fanclubs dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder mit schriftlicher Einverständniserklärung teilnehmen.

§8 Versammlungen und Abstimmungen/Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
4. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen. Eine geheime Abstimmung ist nur auf Antrag durchzuführen.
6. Gewählt ist der/diejenige, der/die die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit von einem Vorstandsmitglied oder durch 25 % der Mitglieder einberufen werden.
8. Alle Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
9. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 der ordentlichen Mitglieder des Vereins, mindestens aber 1 Mitglied des Vorstandes, anwesend sind.
10. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der
Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Entscheidung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, des
Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstige Verpflichtungen
der Mitglieder.
e. Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. –ergänzungen
f. Beratung über Verschiedenes
g. Genehmigung des Geschäftsbereichs
11. Die Punkte der Tagesordnung werden vom Vorstand festgelegt und vor der Versammlung ausgelegt.
12. Die Einladung zu Versammlungen werden auf der Fanclub-Homepage www.bvb11.de bekanntgegeben und/oder werden per Email/Newsletter zugesandt insofern vorhanden.
13. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Diese ist vom Versammlungsleiter und einem dem Schriftführer zu unterschreiben.

§9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und der Buchführung zu uberzeugen, nach der Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§10 Satzungsänderung und Auflösung des Fanclubs
1. Die Satzung kann nur auf der ordentlichen Mitgliederjahreshauptversammlung durch 75% der anwesenden stimmberechtigten Fanclub Mitglieder geändert werden.
2. Vorschläge zu Satzungsänderungen und –ergänzungen sind den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
3. Die Auflösung des Fanclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und beschlossen werden.
4. Im Falle einer Auflösung des Fanclubs in der eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung fällt eventuell vorhandenes Vermögen an die Stiftung „leuchte auf“ – die BVB Stiftung, Dortmund.

§11
Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Dortmund, den 23.05.2015